Alle halbwegs valablen, nicht von vornherein ausgeschlossenen Alternativstandorte auf Eigen- oder Pachtland des Beschwerdegegners befinden sich ebenfalls in einer Fruchtfolgefläche. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass sich das Vorhaben ohne Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen bzw. mit einer geringeren Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht realisieren liesse. Das LANAT (mit Fachberichten vom 6. Januar 2023 und 21. September 2023) sowie das AGR (mit Verfügung vom 26. September 2023) stimmten der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen sodann zu.