Das Bauvorhaben soll an einem Standort erstellt werden, der sich im Inventar der Fruchtfolgeflächen befindet. Wie bereits ausgeführt ist der geplante Stall nicht überdimensioniert und eine Lösung in oder anstelle der bestehenden Gebäude ausgeschlossen. Ein geringerer Verbrauch von Fruchtfolgeflächen durch Verkleinerung des geplanten Stalls oder Nutzung bestehender Gebäude ist damit nicht möglich. Alle halbwegs valablen, nicht von vornherein ausgeschlossenen Alternativstandorte auf Eigen- oder Pachtland des Beschwerdegegners befinden sich ebenfalls in einer Fruchtfolgefläche.