d) Bei der Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a RPG). Es ist Aufgabe der Kantone, die Fruchtfolgeflächen zu sichern (vgl. Art. 30 RPV). Diese geniessen aber keinen absoluten Schutz. Wenn Ökonomiebauten Fruchtfolgeflächen beanspruchen, muss deren Notwendigkeit, Dimensionierung und Standort im Einzelfall sorgfältig abgeklärt werden.48 Fruchtfolgeflächen dürfen gemäss Art.