Dieser Beurteilung schliesst sich die BVD gestützt auf die gemachten Ausführungen an. Wenn der Beschwerdeführer in seinen undatierten Schlussbemerkungen ohne nähere Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdegegner vorgenommenen Standortevaluation noch immer ausführt, diese sei nach wie vor ungenügend, so kann ihm nicht gefolgt werden.