Insgesamt belegte der Beschwerdegegner spätestens mit seiner Standortevaluation vom 2. April 2024, dass der strittige Standort auf einer umfassenden Standortevaluation beruht und es sich dabei um den insgesamt vorteilhaftesten Standort erweist. Auch das AGR bestätigt mit Stellungnahme vom 3. Juni 2024, dass aus seiner Sicht die Standortevaluation nachvollziehbar und ausreichend sei, dass alle möglichen Standorte geprüft worden seien und dass sich der geplante Standort am besten eigne. Dieser Beurteilung schliesst sich die BVD gestützt auf die gemachten Ausführungen an.