Gleiches gilt für die vom Beschwerdegegner gepachteten Flächen, welche sich nicht nur wegen des bereits erwähnten des Nachteils von Pachtflächen für die Realisierung eines Neubaus im Vergleich zu Eigenland als weniger gute Standorte erweisen. Gemäss der vom Beschwerdegegner eingereichten Standortevaluation sind diese Pachtflächen teilweise ebenfalls im kommunalen Landschaftsschutzgebiet oder zu nahe an den Wohngebieten, oder sie erweisen sich als zu klein, zu weit entfernt vom Betriebszentrum und/oder schlecht erschlossen.