im Eigentum des Beschwerdegegners (Standort Nr. 10) erweist sich ebenfalls als klar nachteilhafter als der projektierte Standort, da ein solcher deutlich näher bei Wohnquartieren zu liegen käme, gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners zu wenig Platz für eine angrenzende Weidefläche vorhanden wäre und zudem – ähnlich wie bei der bereits erwähnten Parzelle Wohlen bei Bern Grundbuchblatt Nr. Z.________ – angesichts der exponierten Lage ohne Waldesnähe eine schlechtere Integration des Neubaus in das Umgebungsbild resultieren würde. Zu beengt sind die Platzverhältnisse schliesslich auch auf den Parzellen Wohlen bei Bern Grundbuchblatt Nrn.