– auch die Parzelle Wohlen bei Bern Grundbuchblatt Nr. AC.________ (Standort Nr. 6) aufgrund seiner Lage im Landschaftsschutzgebiet und der zu grossen Nähe zu Wohngebieten nicht in Frage. Ein Standort auf den Parzellen Wohlen bei Bern Grundbuchblatt Nrn. K.________ und P.________ im Eigentum des Beschwerdegegners (Standort Nr. 10) erweist sich ebenfalls als klar nachteilhafter als der projektierte Standort, da ein solcher deutlich näher bei Wohnquartieren zu liegen käme, gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners zu wenig Platz für eine angrenzende Weidefläche vorhanden wäre und zudem – ähnlich wie bei der bereits erwähnten Parzelle Wohlen bei Bern Grundbuchblatt Nr. Z.___