Das Gelände scheint dort relativ eben zu sein und die Zufahrt mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen wäre über die bestehende Strasse gewährleistet. Allerdings befindet sich die Parzelle nicht im Eigentum des Beschwerdegegners, sondern wird von diesem lediglich gepachtet. Dies stellt zwar keinen Ausschlussgrund dar, erschwert die Realisierung eines Neubaus jedoch, weshalb dieser Gesichtspunkt im Vergleich zu Eigenland in der Abwägung dennoch als negativ zu werten ist. Überdies befindet sich der Standort deutlich näher bei der Wohnund Mischzone als der projektierte Standort, was ebenfalls als Nachteil zu werten ist.