Im Voranfrageverfahren nahm der Beschwerdegegner sodann bereits eine Standortevaluation vor47, bei welcher er nebst dem strittigen Standort drei weitere Standorte näher untersuchte. Dabei führte er überzeugend aus, dass der strittige Standort von diesen vier Standorten der Vorteilhafteste ist. Der damals geprüfte Standort 2 in der nordwestlichen Ecke der Bauparzelle