_ aufgrund der engen Verhältnisse und der unmittelbaren Nähe zum Wald und zur Wohnzone keine Möglichkeiten bestehen. Dass für den Stall in der geplanten Grösse eine Unterbringung in einem bestehenden Gebäude des Betriebs des Beschwerdegegners ausgeschlossen ist und auch ein Ersatzbau an Stelle einer vorhandenen, nicht mehr benötigten Baute nicht in Frage kommt, wurde bereits unter E. 7b dargelegt. Im Voranfrageverfahren nahm der Beschwerdegegner sodann bereits eine Standortevaluation vor47, bei welcher er nebst dem strittigen Standort drei weitere Standorte näher untersuchte.