c) Es steht zunächst fest und ist auch unstrittig, dass für einen Stallneubau in der geplanten Grösse – den Ausführungen des LANAT im Fachbericht vom 6. Januar 2023 und dem AGR in der Verfügung vom 26. September 2023 folgend – am Standort des Betriebszentrums am N.________weg in Innerberg und damit auf den dortigen, im Eigentum des Beschwerdegegners stehenden Parzellen Wohlen Grundbuchblatt Nrn. B.________ und G.________ aufgrund der engen Verhältnisse und der unmittelbaren Nähe zum Wald und zur Wohnzone keine Möglichkeiten bestehen.