Auch bringt der Beschwerdegegner überzeugend vor, dass für die Bewirtschaftung dieser Lagerfläche bzw. der schweren Rundballen und das Manövrieren mit dem Traktor mit Frontlader bzw. Hoflader genügend freier Vorplatz unmittelbar vor dem Ballenlager nötig sei, weshalb eine volumetrische Integration in das Gebäude nicht praktikabel sei. Entscheidend bei der ästhetischen Beurteilung ist aber, dass eine solche volumetrische Integration nach Beurteilung der BVD auch nicht wünschenswert ist, da der Neubau dadurch noch grösser in Erscheinung treten würde.