Die OLK kritisiert sodann den nördlichen Lagerplatz für 150 Siloballen und verlangt dessen volumetrische Integration. Zunächst ist mit Verweis auf E. 7b festzuhalten, dass der Bedarf an dieser Lagerfläche zu bejahen ist. Auch bringt der Beschwerdegegner überzeugend vor, dass für die Bewirtschaftung dieser Lagerfläche bzw. der schweren Rundballen und das Manövrieren mit dem Traktor mit Frontlader bzw. Hoflader genügend freier Vorplatz unmittelbar vor dem Ballenlager nötig sei, weshalb eine volumetrische Integration in das Gebäude nicht praktikabel sei.