g) Gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung der OLK ist der strittige Stall im vorliegenden Landschaftsraum möglich und in Materialisierung und Ausgestaltung schlüssig. Dabei kritisiert die OLK die vorgesehene Grösse des Stalls nicht. Dieser fachlichen Beurteilung ist zu folgen: Zwar ist das Vorhaben gross und fällt auf der bislang unbesiedelten Parzelle entsprechend auf. Es handelt sich aber um ein in der Landwirtschafszone übliches Vorhaben (auch in dieser Grösse), weshalb es nicht negativ in Erscheinung tritt, sondern sich vielmehr gut in ein landwirtschaftlich geprägtes Landschaftsbild einpasst.