f) Der Beschwerdegegner äusserte sich in der Eingabe vom 10. Juni 2024 (falsch datiert, eingegangen beim Rechtsamt am 23. Juli 2024) zur Beurteilung der OLK. Dabei führte er vorab aus, bei der Parzelle Wohlen Grundbuchblatt Nr. U.________ handle es sich um Fremdeigentum und dessen Grundeigentümerschaft habe trotz intensiven Bemühungen nicht davon überzeugt werden können, sich von ihrem Grundeigentum zu trennen oder ihm anderweitig zu erlauben, das Projekt auf ihrem Eigentum zu erstellen, was mit einem Schreiben vom 16. Juli 2024 belegt werde. Der Standort der Baute und die Einhaltung des minimalen Abstands von 3 m zur südlichen Parzellengrenze seien damit leider zwingend.