Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu. Nicht von Relevanz sind dagegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bestimmungen des NBRD, zumal dessen Bestimmungen höchstens bei lückenhafter Regelung der Gemeindebauvorschriften als ergänzendes Recht zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 1 Abs. 2 NBRD). Dies ist vorliegend nicht der Fall.