b) Der Einordnung eines Bauvorhabens in das Orts- und Landschaftsbild kommt in der Landwirtschaftszone ein besonderes Gewicht zu. Dies ergibt sich nicht nur aus dem wichtigen raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, sondern auch aus den Planungsgrundsätzen von Art. 3 Abs. 2 RPG, wonach die Landschaft zu schonen ist und insbesondere Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen sollen (Bst. b) und naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben sollen (Bst. d) sowie aus Art. 16 Abs. 1 RPG, der als eine der wichtigen Funktionen der Landwirtschaftszone «die Erhaltung der Landschaft» nennt.