Der Beschwerdegegner führt aus, die vom Beschwerdeführer erwähnten Artikel des kantonalen Normalbaureglements seien nicht beachtlich. Vorliegend habe sich sodann die OLK mit dem Bauprojekt auseinandergesetzt. Grundsätzlich könne ein derartiger Bau nicht völlig unauffällig erstellt werden. Eine gewisse Auffälligkeit sei unumgänglich und erlaubt. Die OLK habe sich grundsätzlich positiv ausgesprochen. Der Stall mit Hochsiloanlage sei von zwei Seiten von Wald umgeben, womit diese Baute sogar teilweise getarnt sei.