a) Der Beschwerdeführer bringt vor, das Vorhaben sei umgeben von Parzellen in der geschützten Landwirtschaftszone. Das Bauen von ortsfremden Gebäuden sei an Orten mit traditioneller Bauweise gemäss Art. 20 Abs. 2 NBRD35 untersagt und die Eingliederung des Neubaus in das Landschafts- und Ortsbild gemäss Art. 20 Abs. 1 NBRD sei nicht gegeben. Er stelle die Eingliederung in das Ortsbild (Silos und Stall) stark in Frage. Das Bauvorhaben binde sich weder in die Landschaft ein noch sei es unauffällig. Das Vorhaben trete äussert dominant in Erscheinung und sei bereits von Weitem zu sehen.