g) Insgesamt steht für die BVD fest, dass der künftige Betrieb des Beschwerdegegners gut aufgestellt ist und voraussichtlich auch in längerer Hinsicht bestehen kann. Die Voraussetzung von Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV ist damit erfüllt. 15/38 BVD 110/2024/5 9. Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild