Dieser Unsicherheit wird mit dem vom Beschwerdeführer geforderten, jedoch bereits vom AGR in seiner Verfügung vom 26. September 2023 verfügten Beseitigungsrevers Rechnung getragen. Danach darf die Anlage nur für die zonenkonforme Nutzung verwendet werden und ist nach Wegfall der ursprünglichen Zweckbestimmung zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine rechtskräftige Baubewilligung für eine neue Nutzung vorliegt (vgl. bereits E. 6a).