Selbst wenn er hierzu schon früher als erwartet nicht mehr in der Lage wäre, könnte an seiner Stelle ein neue Person angestellt werden. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Gesundheitsbedenken, sowohl den Vater des Beschwerdegegners als auch den Beschwerdegegner und seine Ehepartnerin betreffend, sind nicht belegt und rein spekulativ. Selbst wenn diese jedoch zutreffen sollten, schliessen die erwähnten medizinischen Gebrechen, Vorfälle oder Zustände die Leistung der für die drei Familienmitglieder prognostizierten AKh auf deren Betrieb nicht aus, zumal – wie ausgeführt – nicht zuletzt dank der mit dem Neubau ermöglichten Modernisierung und Automatisierung die physische Arbeitslast sinkt.