Letztere liesse sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Vater und dem Wegfall des ihm geleisteten Lohnes weiter ausbauen. Es scheint zudem nicht ausgeschlossen, dass der Vater mit 63 Jahren seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von wöchentlich ca. 52 AKh noch für eine geraume Zeit zu leisten vermag (und damit im Vergleich zu der ihm in der Arbeitsbilanz II zugeordneten Arbeitslast von 40.7 AKh noch einige Stunden zur Entlastung des Beschwerdegegners übernehmen kann). Selbst wenn er hierzu schon früher als erwartet nicht mehr in der Lage wäre, könnte an seiner Stelle ein neue Person angestellt werden.