Zudem seien den Besonderheiten in der Arbeitsorganisation und der Verflechtung von Arbeit und Privatleben auf dem Landwirtschaftsbetrieb genügend Rechnung zu tragen. Trotz der hohen Arbeitsstunden des Betriebsleiters seien keine Gründe erkennbar, die gegen einen längerfristigen Bestand des Betriebs des Beschwerdegegners sprechen würden. Man gehe davon aus, dass die Arbeitsverteilung und insbesondere die Arbeitsverhältnisse betriebsextern (Beschwerdegegner und Ehepartnerin) und betriebsintern (Vater) den aktuellen Anforderungen und Bedürfnissen laufend angepasst würden. Die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV seien aus ihrer Sicht erfüllt.