tungsmöglichkeiten seien auch durch vermehrte Arbeit durch Dritte (im Lohn) denkbar. Gemäss ihrer Einschätzung könne ein Teil der Arbeiten des Betriebsleiters durch seinen Vater übernommen werden, da für ihn aktuell weniger AKh budgetiert seien als seine Anstellung beinhalte (52 Stunden gemäss Arbeitsvertrag). Die Arbeitslasten der Ehepartnerin des Beschwerdegegners sähen sie als plausibel und machbar. Über den ganzen Betrieb würden sie die Arbeitsbelastung 13/38 BVD 110/2024/5