f) Im Zusammenhang mit der Frage des längerfristigen Bestands untersuchte die BVD im Beschwerdeverfahren den prognostizierten Arbeitszeitbedarf des Betriebs des Beschwerdegegners, die vorgesehene Aufteilung der anfallenden AKh sowie die Arbeitsbelastung des Betriebsleiterehepaars, welche neben dem eigenen Betrieb eine Fremdanstellung von 75 % (Beschwerdegegner) bzw. 20 % (Ehepartnerin des Beschwerdegegners) verfügen, und des zu 100 % angestellten Vaters des Beschwerdegegners.