infolge von Kündigungen in diesem lebhaften Markt früher oder später durch Neuzupachten kompensiert werden können.34 Selbst wenn der Beschwerdegegner damit in Zukunft einzelne Pachtflächen verlieren sollte, so bedeutet dies nicht, dass sein Betrieb dadurch übermässig tangiert wird und der längerfristige Bestand nicht mehr gewährleistet werden kann. 33 Vgl. Betriebsvoranschlag «Variante Stallbau» vom 21. Dezember 2022, Beilage zu T.________, Kommentar zur Tragbarkeit vom 3. Januar 2023, Beilage 5 zum Schreiben des Beschwerdegegners vom 10. April 2024; identischer Entwurf in den Vorakten, Register 1.30. 34 Eduard Hofer, in Kommentar zum BGBB, Art. 7 N. 93.