Gestützt auf den Betriebsvoranschlag des Beschwerdegegners und den realistischen Finanzplan bestehen keine Anzeichen, dass der Betrieb des Beschwerdegegners mit dem künftigen Konzept nicht längerfristig bestehen könnte. Dabei ist auch zu beachten, dass der Beschwerdegegner erst 37 Jahre alt ist und damit länger nicht mit einer Betriebsabgabe bzw. -übergabe zu rechnen ist. Kommt dazu, dass sowohl beim Eigenland (7 ha und damit rund 20 %) als auch bei einem Grossteil des Pachtlands (23.22 ha), bei Letzterem aufgrund der 12-jährigen Pachtverträge und unter Berücksichtigung der Option auf Pachterstreckung im Kündigungsfall, die längerfristige Bewirtschaftung als gesichert gelten kann.