Der Beschwerdegegner reichte im vorinstanzlichen Verfahren ein Betriebsvoranschlag vom 21. Dezember 2022 unter Berücksichtigung des geplanten Stallneubaus ein.33 Aus der darin enthaltenen Erfolgsrechnung (S. 18 des Betriebsvoranschlags) ergibt sich, dass der Beschwerdegegner von einem Jahresgewinn aus der Landwirtschaft von CHF 50 342.00 und von einem Jahresgewinn insgesamt (d.h. unter Berücksichtigung des unselbständigen Nebeneinkommens von CHF 74 869.00 und abzüglich des Privatverbrauchs von CHF 71 489.00) von CHF 53 722.00 ausgeht.