e) Ob der künftige Betrieb des Beschwerdegegners voraussichtlich längerfristig bestehen kann, ist anhand einer gesamthaften Beurteilung des konkreten Einzelfalls und unter Berücksichtigung aller Erträge und Ausgaben zu beurteilen. Auch Einnahmen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der eigentlichen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung stehen (wie vorliegend etwa die aufgeführten Einnahmen aus dem unselbständigen Nebeneinkommen), können dabei berücksichtigt werden. Der Beschwerdegegner reichte im vorinstanzlichen Verfahren ein Betriebsvoranschlag vom 21. Dezember 2022 unter Berücksichtigung des geplanten Stallneubaus ein.33