Der Beschwerdegegner argumentiert, der Beschwerdeführer bringe diese Rüge zum längerfristigen Bestehen erstmals vor. Diese Rüge sei in der Einsprache nicht erwähnt worden und erfolge gemäss Art. 40 Abs. 2 BauG zu spät. Abgesehen davon sei das längerfristige Bestehen des landwirtschaftlichen Gewerbes eindeutig gewährleistet. b) Zunächst ist mit Verweis auf E. 3b festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Rüge zum längerfristigen Bestand nicht verspätet vorbrachte, sieht doch das geltende Recht keine Begrenzung des Streitgegenstands auf die Einsprachegründe mehr vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners erweist sich somit diese Rüge nicht als verspätet.