c) Es ist unbestritten und gestützt auf die Akten plausibel, dass der Beschwerdegegner das für die vorgesehene Tierhaltung benötigte Futter auf seinen landwirtschaftlichen Nutzflächen zu überwiegenden Teilen selber produziert und diese Tierhaltung als bodenabhängige Bewirtschaftungsform in den Anwendungsbereich von Art. 16a Abs. 1 RPG fällt.24 Ob die Voraussetzungen der Zonenkonformität nach Art. 16a Abs. 1 RPG für das vorliegend umstrittene Bauvorhaben erfüllt sind, wird nachfolgend im Detail geprüft. 7. Notwendigkeit und Dimensionierung