Vielmehr wurden diese aufgehoben, weil die bisherigen «höheren Häuser» (vormals aufgeführt in Art. 20 Abs. 2 BauV) keiner Überbauungsordnung mehr bedingten und «daher die bisherige Ausnahmeregelung für bestimmte Industrie-, Gewerbe- und landwirtschaftliche Zweckbauten (Bst. d) und für Lagerund Abstellplätze (Bst. e) somit keinen Sinn mehr macht.»21 Die Vorinstanz kam damit zu Recht zum Schluss, dass es sich beim vorliegend umstrittenen Bauvorhaben nicht um eine besondere Baute und Anlage im Sinne von Art. 19 BauG handelt, womit das Baubewilligungsverfahren das richtige Verfahren ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.