Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass landwirtschaftliche Zweckbauten bis 2016 in Art. 20 Abs. 1 Bst. d BauG noch explizit aufgeführt waren als Bauten, die explizit keiner Überbauungsordnung bedürfen, wenn sie nicht höher als 30 m sind. So wurde diese Bestimmung nicht aufgehoben, weil man die darin aufgeführten Bauten im Umkehrschluss als planungspflichtig einstufen wollte. Vielmehr wurden diese aufgehoben, weil die bisherigen «höheren Häuser» (vormals aufgeführt in Art. 20 Abs. 2 BauV) keiner Überbauungsordnung mehr bedingten und «daher die bisherige Ausnahmeregelung für bestimmte Industrie-, Gewerbe- und landwirtschaftliche Zweckbauten (Bst.