c) Der geplante Rindviehstall ist weder einer der erwähnten Typen von «besonderen Bauten und Anlagen» zuzuordnen, noch untersteht dieses grundsätzlich zonenkonforme Vorhaben, welches für eine landwirtschaftliche Zweckbaute dieser Art keine ausserordentlichen Dimensionen aufweist, dem Vorrang der Planung. Da das Vorhaben zudem keine Ausnahmen in Anspruch nehmen muss (auch nicht im Zusammenhang mit der Höhe der Silos, vgl. E. 14), kann nicht von einer wesentlichen Abweichung der Grundordnung gesprochen werden. Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass landwirtschaftliche Zweckbauten bis 2016 in Art. 20 Abs. 1 Bst.