b) Bauvorhaben, die wesentlich von der baurechtlichen Grundordnung der Gemeinde abweichen («besondere Bauten und Anlagen») dürfen gestützt auf Art. 19 Abs. 1 BauG nur aufgrund einer Überbauungsordnung bewilligt werden. Als besondere Bauten und Anlagen gelten im Rahmen der näheren Bestimmungen von Artikel 20 BauG Hochhäuser und Detailhandelseinrichtungen, ferne die weiteren vom Regierungsrat aufgrund von Absatz 1 bezeichneten Bauvorhaben (Art. 19 Abs. 2 BauG). In den Artikeln 22 BauV20 aufgeführt werden Hochhäuser, Terrassenhäuser, Detailhandelseinrichtungen und Beschneiungsanlagen. 20 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1).