Daraus gehe hervor, dass ausschliesslich Bauten und Anlagen dieser Gruppen für eine Überbauungsordnung vorgesehen seien und insbesondere landwirtschaftliche Zweckbauten nicht mit einer Überbauungsordnung in Verbindung gebracht werden könnten, da hier die bundesrechtliche Zonenkonformität der massgebliche Faktor sei. Daran ändere der Wegfall von Art. 20 Abs. 4 Bst. d BauG nichts. Die Zonenkonformität nach Art. 16a RPG bleibe das einzige Kriterium und erteile bei Erfüllen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Errichtung einer Baute. Die sei bei einer Überbauungsordnung nicht so, da eine politische Entscheidkomponente hinzukäme, was ein Verstoss gegen höherrangiges Recht wäre.