Der Beschwerdegegner führt aus, einzig relevant sei die vorhandene Zonenkonformität gemäss übergeordnetem Bundesrecht. Es gelte zu bemerken, dass der Neubau eines kantonsweit sehr häufig vorkommenden Rindviehlaufstalltyps in der Aufzählung in Art. 19 Abs. 2 BauG nicht aufgeführt werde. Art. 20 BauG konzentriere sich auf Hochhäuser, höhere Häuser und Einkaufszentren. Daraus gehe hervor, dass ausschliesslich Bauten und Anlagen dieser Gruppen für eine Überbauungsordnung vorgesehen seien und insbesondere landwirtschaftliche Zweckbauten nicht mit einer Überbauungsordnung in Verbindung gebracht werden könnten, da hier die bundesrechtliche Zonenkonformität der massgebliche Faktor sei.