Die betreffende Bestimmung sei gestrichen worden, was bedeute, dass sie heute einer solchen bedürfen, sofern sie wesentlich von der baurechtlichen Grundordnung abweichen. Die Gemeinde verkenne, dass auch Bauvorhaben, welche an sich zonenkonform sind, wesentlich von der baurechtlichen Grundordnung abweichen könnten. Ein Wohnhaus könne etwa in einer Wohnzone zonenkonform sein, aber derart viele Ausnahmen erfordern, dass es in seiner Gesamtheit dennoch wesentlich von der baurechtlichen Grundordnung abweiche. Dieser Frage sei nachzugehen.