a) Der Beschwerdeführer rügt, das Vorhaben weiche wesentlich von der baurechtlichen Grundordnung der Gemeinde ab, weshalb es sich um eine besondere Baute im Sinne von Art. 19 BauG handle, welche nur gestützt auf eine Überbauungsordnung bewilligt werden könne. Das dem so sei, zeige sich darin, dass landwirtschaftliche Zweckbauten im Baugesetz Stand 1. Januar 2016 in Art. 20 Abs. 4 Bst. d noch explizit keiner Überbauungsordnung bedurft hätten. Die betreffende Bestimmung sei gestrichen worden, was bedeute, dass sie heute einer solchen bedürfen, sofern sie wesentlich von der baurechtlichen Grundordnung abweichen.