Der Arbeitszeitbedarf pro Woche wird damit 125.6 AKh betragen und soll wie folgt aufgeteilt werden (Arbeitsbilanz II, Tabelle 3): Beschwerdegegner 50.4 AKh, Ehepartnerin 29.7 AKh, Vater des Beschwerdegegners 40.7 AKh, Extern 4.8 AKh. Beim Beschwerdegegner ergibt dies gemäss diesen Angaben zusammen mit seiner Fremdanstellung (37.9 AKh/Woche) eine wöchentliche Arbeitsbelastung von 88.3 AKh, bei seiner Ehepartnerin mit ihrer Fremdanstellung (8.1 AKh/Woche) eine solche von 37.8 AKh. 5. Besondere Bauten und Anlagen nach Art. 19 ff. BauG