Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Dem Beschwerdeführer ist durch die Heilung der Gehörsverletzung kein Nachteil erwachsen. Nach Anweisung des Rechtsamts liess die Gemeinde das Vorhaben im kantonalen Amtsblatt publizieren. Die Baugesuchsakten lagen während der Einsprachefrist bei der Gemeinde auf. Damit konnte der Mangel geheilt werden. Da sich die Rüge des Beschwerdeführers als zu spät erwies, ist dieser Punkt bei der Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen. 9 VGE 2020/34 vom 17. Februar 2022 E. 7.4.2, 2017/278 vom 19. März 2019 E. 1.5.5; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kom-