Die unterbliebene Publikation des Vorhabens im kantonalen Amtsblatt stellt zwar einen solchen Verfahrensmangel dar (vgl. E. 3c/d), welchen der Beschwerdeführer bei erster Gelegenheit und damit im Rahmen seiner Einsprache hätte vorbringen müssen. Sein diesbezüglicher Einwand in der Beschwerde kommt daher zu spät. Dennoch ist darauf einzugehen, da es sich um einen erheblichen Mangel im Sinne von Art. 40 Abs. 3 BauG handelt, welchen die BVD auch von Amtes wegen aufgreifen kann.