Die Gemeinde und der Beschwerdegegner vertreten die Ansicht, dass bei einem zonenkonformen Bauvorhaben eine Publikation im kantonalen Amtsblatt nicht erforderlich sei. Der Beschwerdegegner macht überdies geltend, eine mangelhafte Publikation sei in der Einsprache nicht gerügt worden, womit diese Rüge gestützt auf Art. 40 Abs. 2 BauG zu spät erfolgt sei. b) Grundsätzlich wurde die sogenannte aspektmässige Umschreibung des Streitgegenstands (vgl. aArt. 40 Abs. 2 BauG) mit der Revision des Baugesetzes vom 9. Juni 2016 per 1. April 2017 aufgehoben. Das geltende Recht sieht für Einsprecherinnen und Einsprecher keine Begrenzung