Dies ist nach dem Gesagten der Fall, zumal der Beschwerdeführer selber nicht konkret geltend macht, in welchen Punkten nicht genügend auf seine Vorbringen eingegangen worden sein soll. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid sowie die Verfügung des AGR sachgerecht anfechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 3. Publikation a) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Bauvorhaben bisher einzig im amtlichen Anzeiger publiziert worden sei, nicht jedoch im Amtsblatt des Kantons Bern.