Vielmehr bringt er einzig vor, dass bezüglich mehrerer Einsprachepunkte lediglich auf die eingeholten Amts- und Fachberichte verwiesen worden sei. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde im angefochtenen Entscheid für die Begründung auf die Beurteilung von Fach- oder Amtsstellen verweist, ohne die entsprechenden Amts- und Fachberichte bzw. die Verfügungen zu wiederholen. Dieses Vorgehen ist durchaus üblich und auch legitim. Mit dem Verweis auf die entsprechenden Fachbeurteilungen gab die Gemeinde zu erkennen, dass sie diese als richtig und überzeugend beurteilt. Sie musste dabei nicht zusätzlich begründen, wieso sie diesen Berichten Folge leistet.