c) Die Gemeinde hat sich im angefochtenen Entscheid zu den vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einsprache vorgebrachten Rügen kurz geäussert und dabei ausgeführt, wieso diesen Einwänden nicht gefolgt werden kann. Der Beschwerdeführer macht selber nicht geltend, dass nicht alle Rügen abgehandelt worden wären. Vielmehr bringt er einzig vor, dass bezüglich mehrerer Einsprachepunkte lediglich auf die eingeholten Amts- und Fachberichte verwiesen worden sei.