Wenn er sich daher gegen diesen Entscheid (weiter) zur Wehr hätte setzen wollen, hätte er innert der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist dagegen Beschwerde erheben müssen. Darauf hat er jedoch verzichtet, weshalb er sich – trotz mangelhafter Publikation des Vorhabens – nun nicht nochmals mittels Einsprache am Verfahren beteiligen kann. 2. Rechtliches Gehör