c) Nach der nachgeholten Publikation im kantonalen Amtsblatt (vgl. E. 3) reichte der Einsprecher im Beschwerdeverfahren die Einsprache vom 19. April 2024 ein. Auf diese Einsprache ist nicht einzutreten. So hat sich der Einsprecher im Beschwerdeverfahren im abgeschlossenen vorinstanzlichen Verfahren bereits als Einsprecher beteiligt. Der Entscheid vom 7. Dezember 2023, mit welchem die Gemeinde u.a. seine Einsprache abwies, wurde ihm unstrittig mittels Einschreiben eröffnet. Wenn er sich daher gegen diesen Entscheid (weiter) zur Wehr hätte setzen wollen, hätte er innert der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist dagegen Beschwerde erheben müssen.